Telecom-Geschäft der Swisscom; so bitte nicht!

Mit einem einfachen Schreiben wird eine 75-jährige, inzwischen verwitwete Swisscom-Kundin dazu gedrängt, ohne gegenteiligen Bericht ihrerseits bis Mitte September 2016 ihr Festnetz- und Internetabo in ein Vivo-Abo mit TV-Anschluss zu einem leicht höheren Preis umzuwandeln.

Dabei betreibt sie seit langem ihren TV-Flachbildschirm an einem Technisat-Satelliten-Receiver und ihren Enkelkinder stellte sie bis anhin einen Standart-Internetanschluss zur Verfügung. Dazu zahlte sie monatlich Fr 33.- für ihr Natelabo, obwohl sie dieses lediglich für das Schreiben von wenigen SMS-Mitteilungen verwendet. Also über Fr. 107.- an überflüssigen Abo-Gebühren.

Auch weil die Besuche ihrer Enkelkinder im Erwachsenenalter immer seltener werden, die Grossmutter praktisch nie selber im Internet surft und auch ihre E-Mail inzwischen mehr als flüssig geworden sind – nämlich überflüssig – möchte die Swisscom ohne Befragung der Witwe noch mehr Geld mit unnötigen Abo’s hereinholen.

swisscomZwar kann die Swisscom Milliarden von Franken in fremde Netze stecken oder in Panama versteckte Gelder horten, doch für ihr Geschäft zu optimieren genügt eine stillschweigende Anerkennung eines einfachen Swisscom-Briefes an die Kundin. Dass sich manch ältere Dame damit überfordert fühlt kann sich die Kundenberatung der Swisscom kaum vorstellen.

Zwar soll die Swisscom heute in der Lage sein mittels Gesprächsaufnahme die Kundin eindeutig zu identifizieren, doch auch dieses Mittel scheint bei der Betreuung ihrer langjährigen Kundschaft noch immer viel zu viel Aufwand und damit Kosten zu verursachen.

The business must go on!

Im schweizerischen Recht gibt es zwar verschiedene Formvorschriften für unterschiedliche Rechtsgeschäfte. Verträge sind, wo das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt, formfrei – also auch mündlich – gültig (Art. 11 Abs. 1 OR). Zum Schutz vor unbedachten Vertragsabschlüssen sehen das Gesetz aber unterschiedliche und verschieden strenge Formvorschriften vor.

Bei Telecom-Verträgen ist Rechtsgültigkeit nur dann gegeben, wenn durch ein konkludentes, also einverständliches Handeln dieser abgeschlossen wird.

Wenn zwei Vertragsparteien – auch ohne sich je dazu geäussert zu haben – gegenseitig vorbehaltlos Leistungen zusichern und diese auch erbringen, kann (aber muss nicht) darin der Abschluss eines Vertrages erkannt werden.

dont bring me down – electric light orchestra

Über muck

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