Der medizinische Datenschutz

Der Datenschutz wird heute im Zeitalter von Internet, Facebook, Twitter und anderer moderner Medien immer wichtiger. Besonders medizinische Daten sind ganz besonders sensitiv (heikel) und werden deshalb auch vom Datenschutzgesetz (DSG) in eine besondere Kategorie geschoben.

Leider kennt die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 den Begriff „Datenschutz“ nicht. Vergeblich sucht man diesen Begriff auch in der Verfassung des Kantons Zürich von 27. Februar 2005 und auch bei den Gemeindeverfassungen dürfte es nicht anders sein.

Demokratische Staaten in Europa haben in der Regel ein Verfassungsgericht, wo alle gesetzlichen Bestimmungen – auch wenn sie bereits von Regierung und Parlament „rechtsmässig“ verabschiedet sind – eingeklagt werden können.

Die Schweiz als älteste Demokratie der Welt kennt leider keine Institution wo verfassungsmässig deklarierte Bestimmungen eingeklagt werden könnten. Schweizer Bürger müssten deshalb bereits beim Europäischen Verfassungsgericht in Strassburg Klage einreichen wenn sie mit einer Bestimmung der Bundesverfassung nicht einverstanden wären.

Alle Bestimmugen auf Verfassungsebene gehen in Sachen Datenschutz auf Art. 13 der Bundesverfassung auf den Schutz der Privatsphäre zurück, wo es heisst:
Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Erst wenn eine Person den Anspruch geltend macht sind also auch besonders sensitive medizinische Daten geschützt.
Kann das so sein? Solche juristische Spitzfindigkeiten sind für einen Laien kaum nachvollziehbar. Viel eher müsste irgendwo umschrieben sein, dass medizinische Informationen und damit Daten nur von Personen erfragt werden dürfen, welche Handlungen zum Wohle dieser Person vornimmt. Allen anderen Personen dürften solche Informationen nicht zur Kenntnis gebracht werden, beispielsweise auch dann nicht wenn Aerztebefragungen im Beisein von Mitpatienten stattfinden.

Dagegen ist im Datenschutzgesetz des Kantons genau geregelt, wann Patienten in einem Spital wissen dürfen, welche Mitarbeiter ihre elektronische Krankengeschichte konsultiert haben.
Voraussetzung ist erstens, dass das Spital die Zugriffe in einer Logdatei aufzeichnet. Zweitens dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden Interessen anderer entgegenstehen. Nützlich ist die Einsichtnahme beispielsweise für Spitalmitarbeiter, die im eigenen Spital behandelt werden. Dadurch können sie überprüfen, ob Arbeitskollegen die Krankengeschichte aus purer Neugier geöffnet haben was verboten wäre.

Ich bin davon überzeugt, dass eines Tages Befragungen von Patienten in einem Spital nicht mehr vor anderen Patienten als zufällige Zuhörer durchgeführt werden dürfen. Mit kleinen Aerztezimmern in einem Spital liessen sich solche Befragungen mit verfassungsmässig garantiertem Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens lösen.

PS: Davon ausgenommmen müssen Arztvisiten sein. Hier orientieren sich Fachkräfte über den Gesundheitszustand eines Patienten und hier ist es durchaus sinnvoll, wenn auch Mitpatienten etwas davon mitbekommen.

Über muck

Senior Projektleiter mit Freude am Sport
Dieser Beitrag wurde unter Alltag, Internet, Politik abgelegt und mit , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.